Die Autorin legt die Bestimmungen zu Kostenvorschüssen für Sachverständigenbeweise anhand der Grundregel des § 40 Abs 1 ZPO aus, nach der jede Partei die durch ihre Prozesshandlungen verursachten Kosten zunächst selbst zu tragen hat. Die Vorschusspflicht sollte ihrer Ansicht nach jener Partei auferlegt werden, die nach dieser Grundregel die Kosten vorläufig zu tragen hat, weil ansonsten das Einbringlichkeitsrisiko gesetzwidrig verlagert würde. Ein Kostenvorschuss nach § 365 ZPO dürfe nur dann auferlegt werden, wenn das Gericht den beantragten Sachverständigenbeweis nicht ohnehin auch von Amts wegen aufnehmen würde. Im letztgenannten Fall richte sich die Vorschusspflicht nach § 3 GEG. Wenn der Vorschuss beiden Parteien auferlegt wird, aber nur eine Partei zahlungsbereit ist, sollte dieser Partei nicht die Ergänzung des Vorschusses aufgetragen werden; der offene Betrag sei vielmehr vorerst aus Amtsgeldern zu tragen.