Mit der WRN 2006 (siehe Zak 2005/113) wurde die Erhaltungspflicht des Vermieters auf die Beseitigung erheblicher, vom Mietgegenstand ausgehender Gesundheitsgefährdungen ausgedehnt. Die Autorin behandelt die Frage, ab wann eine erhebliche Gesundheitsgefährdung durch Elektroinstallationen vorliegt. Dies sei im Einzelfall nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Das Alter der Anlage und der Umstand, dass diese nicht mehr dem letzten Stand der Technik entspricht, seien nicht ausreichend. Der zweite Teil des Beitrags bietet einen Überblick über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften.