Die Autoren vertreten die Ansicht, dass ein Beschluss auf Nachzahlung der Verfahrenshilfe sowohl von Amts wegen als auch auf Antrag ergehen kann. Abgesehen vom Verfahrenshilfeempfänger seien der Verfahrenshilfeanwalt, der Prozessgegner und der Revisor antragsberechtigt. In Lit und Rsp (siehe zB LG Ried 6 R 321/06g = Zak 2007/750 zum Antragsrecht des Verfahrenshelfers und OLG Wien 13 R 219/06f = Zak 2007/92 zum Antragsrecht des Revisors) ist diese Frage umstritten.