Nach Ansicht der Autoren ist die Rsp bei der Beurteilung von längeren Kündigungsverzichten zu wenig restriktiv. Mit der Begründung, dass eine Kündigung aus wichtigen Gründen dennoch jederzeit möglich ist (siehe zB 3 Ob 274/02v = ZRInfo 2003/031), würden auch auf fünfzig Jahre oder lebenslang abgegebene Verzichte grundsätzlich als zulässig angesehen. Diese großzügige Betrachtungsweise sei auch beim Verbot von unangemessen langen Bindungsfristen im Verbrauchergeschäft (§ 6 Abs 1 Z 1 KSchG) anzutreffen (zB 3 Ob 121/06z = Zak 2006/537: Kündigungsverzicht auf zehn Jahre bei Anmietung einer Telekommunikationsanlage zulässig). Die im Voll- und Teilanwendungsbereich des MRG geltende Beschränkung der Bindung des Wohnungsmieters (§ 29 Abs 2 MRG) könne mangels planwidriger Gesetzeslücke nicht analog auf ein unbefristetes Mietverhältnis, in dem der Mieter einen Kündigungsverzicht abgegeben hat, angewendet werden (9 Ob 141/06k = Zak 2007/236).