ABGB § 1091
MRG § 1
Ob es sich bei einem Bestandvertrag, der Elemente beider Vertragstypen aufweist, um einen Miet- oder um einen Pachtvertrag handelt, ist nach den überwiegenden Merkmalen zu entscheiden („Überwiegensprinzip“). Die fehlende Pflicht des Bestandnehmers zur Rückstellung eines lebenden Unternehmens nach Vertragsende spricht massiv für eine Geschäftsraummiete. Die Vereinbarung eines umsatzabhängigen Bestandzinses ist neutral zu beurteilen.