ABGB § 1091
MRG § 1
Ob es sich bei einem Bestandverhältnis in einem Einkaufszentrum um Geschäftsraummiete oder Unternehmenspacht handelt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Obwohl es normalerweise nicht auf die Vertragsbezeichnung ankommt, spricht es in Grenzfällen für die Qualifikation des Bestandverhältnisses als Miete, wenn der Bestandvertrag von den Parteien als Mietvertrag bezeichnet wurde und inhaltliche Regelungen einen Bezug zum MRG herstellen.