Der Fußballverein kann von einem Zuschauer, der während des Spiels den Spielbetrieb stört oder als festgestellter Anhänger eines Gastvereins eine Ausschreitung auf der Sportanlage begeht, den Ersatz der Strafe verlangen, die ihm vom Strafsenat der ÖFB-Bundesliga wegen „mangelhafter Sicherheitsvorkehrungen“ oder „Störung des Spiels durch einen Gastverein“ auferlegt worden ist.