EO § 97, § 119, § 129 Abs 2
ABGB § 472, § 509, § 1090
Mit einem Abbauvertrag, bei dem es sich um ein Dauerschuldverhältnis eigener Art mit Kauf- und Pachtelementen handelt, erhält der Vertragspartner des Liegenschaftseigentümers für die Dauer des Vertragsverhältnisses das Recht, den Boden zur Gewinnung von Abbauprodukten zu benützen.