ZPO idF vor SchiedsRÄG 2006: § 577 Abs 3, § 584 Abs 2
Die schriftliche Bestellung von Schiedsrichtern durch die Parteien kann die fehlende bzw nicht der gesetzlich vorgesehenen Schriftform entsprechende Schiedsgerichtsvereinbarung nicht ersetzen.
ZPO idF vor SchiedsRÄG 2006: § 577 Abs 3, § 584 Abs 2
Die schriftliche Bestellung von Schiedsrichtern durch die Parteien kann die fehlende bzw nicht der gesetzlich vorgesehenen Schriftform entsprechende Schiedsgerichtsvereinbarung nicht ersetzen.