AußStrG § 10 Abs 4, § 47 Abs 3
Eine als Rechtsmittel erkennbare, aber sonst inhaltsleere Eingabe muss im Außerstreitverfahren als verbesserungsfähiger Rekurs behandelt werden, sofern sie nicht bewusst inhaltsleer eingebracht wurde, um die Rechtsmittelfrist zu verlängern. Davon kann im Fall einer nicht anwaltlich vertretenen Partei ohne konkrete Anhaltspunkte nicht ausgegangen werden.