ABGB § 1295 Abs 1, § 1302, § 1325
EKHG § 8 Abs 2
Bei einem Kettenauffahrunfall auf einer Autobahn steht sowohl der Primärunfall als auch jeder Folgeunfall in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit den Schäden, die durch die nachfolgenden Auffahrunfälle verursacht werden.