HKÜ Art 4, Art 13
EheGVVO: Art 11
Die Rückführung des Kindes kann nach Art 13 des Haager Kindesentführungsabkommens (HKÜ) ua dann abgelehnt werden, wenn der (mit-)obsorgeberechtigte Elternteil dem Auslandsaufenthalt des Kindes zugestimmt bzw diesen nachträglich genehmigt hat. Die Zustimmung bzw Genehmigung muss auf eine dauerhafte Aufenthaltsänderung gerichtet sein. Eine bereits widerrufene bzw abgelaufene Zustimmung zu einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt stellt kein Rückführungshindernis dar.