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Keine Erhaltungspflicht für die mitvermietete Heiztherme

In aller KürzeZak 2008/324Zak 2008, 182 Heft 10 v. 3.6.2008

Nach einer aktuellen Entscheidung des LGZ Wien (38 R 2/08p = immolex 2008/61) trifft den Vermieter im MRG-Vollanwendungsbereich mangels vertraglicher Vereinbarung keine Erhaltungspflicht für die mitvermietete Heiztherme. Wenn der Mieter auf eigene Kosten Reparaturen durchführen lässt, steht ihm folglich kein schon vor Vertragsende fälliger Aufwandersatzanspruch zu.

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