Nach einer aktuellen Entscheidung des LGZ Wien (38 R 2/08p = immolex 2008/61) trifft den Vermieter im MRG-Vollanwendungsbereich mangels vertraglicher Vereinbarung keine Erhaltungspflicht für die mitvermietete Heiztherme. Wenn der Mieter auf eigene Kosten Reparaturen durchführen lässt, steht ihm folglich kein schon vor Vertragsende fälliger Aufwandersatzanspruch zu.