MRG § 3 Abs 3, §§ 7, 29 Abs 1 Z 2
ABGB § 1112
Ein Abbruchbescheid führt gemäß § 29 Abs 1 Z 2 MRG bzw § 1112 ABGB zur Auflösung des Mietvertrags, wenn die Baugebrechen entweder aus technischen Gründen nicht behebbar sind oder der Vermieter nicht zur Wiederherstellung verpflichtet ist. Eine von Wirtschaftlichkeitsaspekten unabhängige Erhaltungspflicht des Vermieters besteht nur im Fall privilegierter Erhaltungsmaßnahmen iSd § 3 Abs 3 Z 2 MRG, ist aber auch hier idR auf vorläufige Sanierungsmaßnahmen beschränkt (zB Pölzungen, Abdichtung gegen Wassereintritt, nicht jedoch die aufwändige Neuherstellung des Fundaments). Ansonsten setzt die Wiederherstellungspflicht voraus, dass die erforderlichen Arbeiten nach § 3 Abs 3 MRG finanzierbar sind.