UVG § 2 Abs 1, § 20 Abs 1 Z 4 lit a
Dass der derzeitige gewöhnliche Aufenthaltsort des Kindes unbekannt ist, schließt die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen aus bzw begründet die Einstellung der bewilligten Unterhaltsvorschüsse.
UVG § 2 Abs 1, § 20 Abs 1 Z 4 lit a
Dass der derzeitige gewöhnliche Aufenthaltsort des Kindes unbekannt ist, schließt die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen aus bzw begründet die Einstellung der bewilligten Unterhaltsvorschüsse.