AHG § 1
KFG § 57a
Die Begutachtung von Kraftfahrzeugen nach § 57a KFG durch beliehene Unternehmen ist als hoheitliche Tätigkeit in Vollziehung der Gesetze anzusehen, die Amtshaftungsansprüche gegen die Republik Österreich auslösen kann.
AHG § 1
KFG § 57a
Die Begutachtung von Kraftfahrzeugen nach § 57a KFG durch beliehene Unternehmen ist als hoheitliche Tätigkeit in Vollziehung der Gesetze anzusehen, die Amtshaftungsansprüche gegen die Republik Österreich auslösen kann.