EKHG § 9
Der Benützer eines Schiliftes ist eine nicht beim Betrieb tätige Person iSd § 9 EKHG.
Es ist vertretbar, von der Verwirklichung einer - die Haftungsbefreiung nach § 9 EKHG ausschließenden - außergewöhnlichen Betriebsgefahr des Doppelsesselliftes auszugehen, wenn ein Liftbenützer im Einstiegsbereich wegen seines gestürzten Mitpassagiers ebenfalls aus dem fahrenden Sessel stürzt und sich verletzt (Zurückweisung der Revision).