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Außergewöhnliche Betriebsgefahr eines Doppelsesselliftes - Sturz im Einstiegsbereich

RechtsprechungSchadenersatzZak 2007/205Zak 2007, 118 Heft 6 v. 3.4.2007

EKHG § 9

Der Benützer eines Schiliftes ist eine nicht beim Betrieb tätige Person iSd § 9 EKHG.

Es ist vertretbar, von der Verwirklichung einer - die Haftungsbefreiung nach § 9 EKHG ausschließenden - außergewöhnlichen Betriebsgefahr des Doppelsesselliftes auszugehen, wenn ein Liftbenützer im Einstiegsbereich wegen seines gestürzten Mitpassagiers ebenfalls aus dem fahrenden Sessel stürzt und sich verletzt (Zurückweisung der Revision).

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