EKHG §§ 1, 9
Auch ein Unfall beim Einsteigen in eine Eisenbahn (hier: U-Bahn) wird von der Gefährdungshaftung des EKHG erfasst.
Der Sturz eines Fahrgastes aufgrund des zwischen Bahnsteig und Waggon bestehenden Spalts mit einer Breite von 24 cm (oder selbst 28 cm) stellt für den Betriebsunternehmer grundsätzlich ein unabwendbares Ereignis iSd § 9 EKHG dar, weshalb eine Gefährdungshaftung ausgeschlossen ist. Anderes gilt, wenn sich bereits in der Vergangenheit ähnliche Vorfälle ereignet haben und der Betriebsunternehmer dennoch keine zumutbaren Sicherungsmaßnahmen gesetzt hat.