MRG §§ 12a, 16 Abs 9
Mietzinserhöhungen in einem „Altmietverhältnis“, die auf eine vor Inkrafttreten des MRG rechtswirksam vereinbarte Wertsicherung gestützt werden, können nicht gem § 16 Abs 9 MRG auf eine Überschreitung des insgesamt zulässigen Hauptmietzinses überprüft werden.