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Eintragungsgrundsatz gilt auch für Verzicht auf ein bücherliches Recht

RechtsprechungSachenrechtZak 2007/195Zak 2007, 113 Heft 6 v. 3.4.2007

ABGB § 524, 1444

GBG §§ 4, 51 Abs 1

Der Verzicht des Berechtigten auf sein verbüchertes Servituts- bzw Fruchtgenussrecht ist Dritten gegenüber erst ab dessen Löschung im Grundbuch wirksam.

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