ABGB § 838a
Streitigkeiten zwischen den Miteigentümern über die Verwaltung und Benützung der gemeinsamen Sache sind nach dem seit 1. 1. 2005 geltenden § 838a ABGB im Außerstreitverfahren zu entscheiden.
Um für den Verkauf seines Liegenschaftsanteils ein Schätzgutachten erstellen zu können, begehrte ein Miteigentümer, einen anderen Teilhaber zur Duldung der Besichtigung jener Räume zu verpflichten, die diesem zur ausschließlichen Benützung zugewiesen sind; auch dieser Rechtsstreit gehört gem § 838a ABGB in das Außerstreitverfahren, weil er die Benützung der Sache betrifft.