ABGB § 524, 1444
GBG §§ 4, 51 Abs 1
Der Verzicht des Berechtigten auf sein verbüchertes Servituts- bzw Fruchtgenussrecht ist Dritten gegenüber erst ab dessen Löschung im Grundbuch wirksam.
ABGB § 524, 1444
GBG §§ 4, 51 Abs 1
Der Verzicht des Berechtigten auf sein verbüchertes Servituts- bzw Fruchtgenussrecht ist Dritten gegenüber erst ab dessen Löschung im Grundbuch wirksam.