ABGB § 140
Gegen den Abzug der Zahlungsplanraten von der Unterhaltsbemessungsgrundlage bestehen keine Bedenken, wenn diese auf unterhaltsrechtlich berücksichtigungswürdige Schulden zurückzuführen sind, die schon vor der Konkurseröffnung abzugsfähig waren (hier: Schulden aus der früheren selbstständigen Tätigkeit des Unterhaltsschuldners).