EheG § 55a
ABGB §§ 94, 140
Während des Abschöpfungsverfahrens können die Abschöpfungsbeträge zwar - ebenso wie Zahlungsplanraten - von der Unterhaltsbemessungsgrundlage abgezogen werden. Die Unterhaltsberechtigten haben aber zumindest Anspruch auf laufenden Unterhalt in Höhe der Differenz zwischen Existenzminimum und Unterhaltsexistenzminimum („Differenzmethode“), selbst wenn der nach der Prozentmethode ermittelte Unterhalt wegen der Abzugsfähigkeit der abgeschöpften Beträge darunter liegt.