In Art 4 Abs 3 der RL 90/314/EG über Pauschalreisen findet sich bei Verhinderung des Reisenden ein Anspruch auf Übertragung des Reisevertrages auf einen Dritten, sofern dieser die Voraussetzungen für die Reise erfüllt und der Reiseveranstalter in angemessener Frist vor der Abreise informiert wird. In einer genaueren Analyse ergeben sich jedoch mannigfaltig Fragen zu diesem Anspruch.