In 2 Ob 192/06h (= Zak 2007/149) spricht der OGH nunmehr auch bei Entschuldungen im Rahmen des Abschöpfungsverfahrens aus, dass Abzüge aufgrund der Abtretungserklärung des Schuldners, die in die Abschöpfungsmasse fallen, von der Unterhaltsbemessungsbasis abzuziehen sind. Die Vorentscheidungen betrafen Konkursverfahren und Zahlungspläne. Neu ist, dass dem Unterhaltsgläubiger die gesamte Differenz zwischen den beiden Existenzminima (zur richtigen Berechnung eingehend 6 Ob 52/06z = Zak 2006/265) für den laufenden Unterhalt zur Verfügung stehen soll, auch wenn der nach der Prozentmethode bemessene Unterhalt darunter liegt.