Dass Namenstradition auch in bäuerlichen Familien kein Grund ist, die Änderung des Familiennamens eines Kindes nicht zu bewilligen, stellte der VwGH vor Kurzem in seinem Erk 2005/06/0020 fest. Die allein obsorgeberechtigte Mutter beantragte, den Familiennamen des minderjährigen Sohns in ihren, nach der Scheidung wieder angenommenen Namen zu ändern (§ 2 Abs 1 Z 9 NÄG). Der Vater wendete ein, dass es für das Kindeswohl besser wäre, wenn der Sohn seinen, seit Generationen mit einem landwirtschaftlichen Betrieb verbundenen Familiennamen weiterführen und in Zukunft weitergeben könne. Nach Ansicht des VwGH ist die Bewilligung der Namensänderung berechtigt. „Dynastische“ Überlegungen seien irrelevant. Gem § 3 Abs 1 Z 6 NÄG dürfe die Änderung dem Kindeswohl nicht abträglich sein; eine Förderung des Kindeswohls werde hingegen nicht vorausgesetzt.