Der deutsche BGH beschäftigte sich jüngst (VIII ZR 3/06) mit der Frage, ab wann ein zum Kauf angebotenes Pferd als „gebraucht“ anzusehen ist und deshalb im Verbrauchergeschäft gem § 475 Abs 2 BGB die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche auf ein Jahr verkürzt werden kann (§ 9 Abs 1 KSchG enthält eine vergleichbare, von Art 7 Verbrauchsgüterkauf-RL erlaubte Regelung). Seiner Ansicht nach kommt es primär darauf an, ob das Tier bereits für den Zweck, dem es dienen soll, verwendet worden ist (zB zum Reiten oder zur Zucht). Die Lebenszeit an sich reiche zumindest bei „noch jungen“ Tieren nicht aus. Die im konkreten Fall vereinbarte Verkürzung der Gewährleistungsfrist für ein im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses erst sechs Monate altes Fohlen qualifizierte der BGH deshalb als unwirksam.