JN §§ 45, 77 Abs 2
ABGB § 830
Für - selbst erst nach Einantwortung eingebrachte - Erbteilungsklagen sieht § 77 Abs 2 JN die individuelle Zuständigkeit des Verlassenschaftsgerichts vor. Als Erbteilungsklage ist auch eine Teilungsklage auf Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft der Erben an einer Liegenschaft anzusehen, die ein Erbe fünf Tage nach Einantwortung unter Bezugnahme auf die von ihm abgelehnte Rechtsfolge des gemeinschaftlichen Eigentums eingebracht hat.