AHG § 2 Abs 3
ZPO § 273
Eine Amtshaftung für höchstgerichtliche Entscheidungen wird durch § 2 Abs 3 AHG ausgeschlossen. Auch aus einer unterinstanzlichen Entscheidung kann kein Amtshaftungsanspruch abgeleitet werden, wenn der OGH das dagegen gerichtete Rechtsmittel mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen hat, weil damit klargestellt ist, dass der Entscheidung keine unvertretbare Rechtsansicht zugrunde lag. Nicht erforderlich ist, dass sich der OGH in der Begründung des Zurückweisungsbeschlusses ausdrücklich mit der Rechtsansicht befasst hat, aus der die Amtshaftung abgeleitet wird; selbst die begründungslose Zurückweisung einer außerordentlichen Revision schließt einen Amtshaftungsanspruch aus.