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Meissel, Zum Ruhen des Unterhaltsanspruchs bei Eingehen einer Lebensgemeinschaft, EF-Z 2007, 209.

LiteraturübersichtFamilienrechtZak 2007/690Zak 2007, 400 Heft 20 v. 20.11.2007

Nach stRsp ruht der Unterhaltsanspruch gegen den früheren Ehegatten, solange der Unterhaltsberechtigte eine Lebensgemeinschaft führt (zuletzt 6 Ob 28/07x = Zak 2007/299, 171 zu einer homosexuellen Partnerschaft). Der Autor hält die zur Begründung herangezogenen Argumente für nicht haltbar. Insb bedeute es einen nicht zu rechtfertigenden Eingriff in die Privatsphäre, vom Unterhaltsberechtigten zu verlangen, dem Exgatten das Eingehen bzw Scheitern einer Lebensgemeinschaft anzuzeigen. Er schlägt vor, den Unterhalt nur insoweit zu mindern bzw ruhend zu stellen, als der Unterhaltsberechtigte tatsächlich von seinem Lebensgefährten erhalten wird. Dies entspreche der Judikatur zur Berücksichtigung von Leistungen des Lebensgefährten beim Kindesunterhalt (zB 4 Ob 305/97z = EvBl 1998/54). Allerdings schließe die Rsp hier von einer Lebensgemeinschaft des Kindes prima facie auf tatsächliche Versorgungsleistungen des Partners, was angesichts des Fehlens einer Unterhaltspflicht verwundere.

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