Als Richtwert für die Höhe des Ausstattungsanspruchs zieht die Rsp 20 bis 30 % des Jahresnettoeinkommens des Verpflichteten heran (zB 10 Ob 92/04h = ZRInfo 2005/287). Bei der Bemessung werden auch die Vermögensverhältnisse des Verpflichteten berücksichtigt. Die Autorin kritisiert, dass dafür in der Judikatur keine nachvollziehbaren Grundsätze existieren. Das Vermögen des Verpflichteten spielt ihrer Ansicht nach bei der Bemessung eine zu geringe Rolle. Sie schlägt vor, zumindest die durchschnittlichen Wertsteigerungen und Kapitalerträge des Vermögensstamms in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen (ob nur für ein Jahr oder für einen längeren Zeitraum, geht nicht klar hervor). Eine mit dem Unterhaltsstopp vergleichbare Obergrenze für den Ausstattungsanspruch lehnt sie ab.