MRG § 27 Abs 1, § 27 Abs 3
ABGB § 1480
Die in § 27 Abs 3 MRG vorgesehene Verjährungsfrist von zehn Jahren gilt nur für den Anspruch auf Rückforderung der verbotenen Leistung. Die ebenfalls zustehenden gesetzlichen Zinsen verjähren hingegen gem § 1480 ABGB schon nach drei Jahren.