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Rückforderung einer verbotenen Ablöse - Zinsen verjähren in drei Jahren

RechtsprechungMiet- und WohnrechtZak 2007/686Zak 2007, 399 Heft 20 v. 20.11.2007

MRG § 27 Abs 1, § 27 Abs 3

ABGB § 1480

Die in § 27 Abs 3 MRG vorgesehene Verjährungsfrist von zehn Jahren gilt nur für den Anspruch auf Rückforderung der verbotenen Leistung. Die ebenfalls zustehenden gesetzlichen Zinsen verjähren hingegen gem § 1480 ABGB schon nach drei Jahren.

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