AußStrG nF: §§ 15, 110 Abs 2
Vor der Anordnung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung der Obsorgeregelung muss dem Verpflichteten nicht in jedem Fall rechtliches Gehör gewährt werden. Wenn es erforderlich ist (zB im Fall zu befürchtender Vereitelung des Vollzugs), kann das Gericht auch sofort die Kindesabnahme anordnen.