AußStrG nF: §§ 78 Abs 2, 101 Abs 2
Im Verfahren über Unterhaltsansprüche eines minderjährigen Kindes ist ein Kostenersatz gem § 101 Abs 2 AußStrG nF ausgeschlossen. Wenn das Kind während des Verfahrens volljährig wird, ist jedoch ein Kostenersatzanspruch nach § 78 Abs 2 AußStrG nF für die ab diesem Zeitpunkt im weiteren Verfahren entstehenden Vertretungskosten möglich.