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Kein rechtliches Gehör vor zwangsweiser Durchsetzung der Obsorgeregelung

RechtsprechungFamilienrechtZak 2007/680Zak 2007, 396 Heft 20 v. 20.11.2007

AußStrG nF: §§ 15, 110 Abs 2

Vor der Anordnung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung der Obsorgeregelung muss dem Verpflichteten nicht in jedem Fall rechtliches Gehör gewährt werden. Wenn es erforderlich ist (zB im Fall zu befürchtender Vereitelung des Vollzugs), kann das Gericht auch sofort die Kindesabnahme anordnen.

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