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Prozesskostenersatz, wenn das Kind während des Unterhaltsverfahrens volljährig wird

RechtsprechungFamilienrechtZak 2007/679Zak 2007, 396 Heft 20 v. 20.11.2007

AußStrG nF: §§ 78 Abs 2, 101 Abs 2

Im Verfahren über Unterhaltsansprüche eines minderjährigen Kindes ist ein Kostenersatz gem § 101 Abs 2 AußStrG nF ausgeschlossen. Wenn das Kind während des Verfahrens volljährig wird, ist jedoch ein Kostenersatzanspruch nach § 78 Abs 2 AußStrG nF für die ab diesem Zeitpunkt im weiteren Verfahren entstehenden Vertretungskosten möglich.

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