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Konkurs- bzw Schuldenregulierungsverfahrens des Mieters

In aller KürzeZak 2007/668Zak 2007, 382 Heft 20 v. 20.11.2007

Die für die Zeit des Konkurs- bzw Schuldenregulierungsverfahrens des Mieters zu zahlenden Mietzinse sind Masseforderungen. Nach der E 8 Ob 345/97m = SZ 71/114 haftet der Mieter für solche Masseforderungen nach Aufhebung des Konkurses insoweit nur beschränkt bis zum Wert der ausgefolgten Massebestandteile, als diese Zeiträume betreffen, die nach dem Termin liegen, zu dem der Bestandgeber gem § 23 KO erstmals kündigen hätte können. In einem jüngst ergangenen Urteil (8 Ob 132/06d) hielt der OGH fest, dass auch ein allfälliger Kündigungsschutz nach dem MRG zu berücksichtigen ist. Da die Konkurseröffnung über das Vermögen des Mieters im Anwendungsbereich des MRG noch keinen Kündigungsgrund darstelle, treffe den Mieter hier nach Konkursaufhebung jedenfalls eine unbeschränkte Haftung für diese unberichtigt gebliebenen Masseforderungen.

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