Der Autor gelangt hinsichtlich der österreichischen Rechtslage zum Schluss, dass der Kfz-Haftpflichtversicherer des Schädigers das Wrack auf Wunsch des Geschädigten übernehmen und diesem den vollen Wiederbeschaffungswert ersetzen muss. Wenn der Geschädigte das Wrack behalten will, dürfe der anzurechnende Wrackwert nicht - wie in der Praxis üblich - mit dem Höchstgebot in einer Wrackbörse gleichgesetzt werden. Entscheidend sei der durchschnittliche Veräußerungswert in der Wohnregion des Geschädigten. Gebote von seriösen, örtlichen Wrackkäufern in der Wrackbörse könnten bei der Ermittlung berücksichtigt werden. Da der Versicherer mit der Vermittlung eines Wrackkäufers seine eigenen Interessen verfolge, hafte er dem Geschädigten für dessen Verschulden nach § 1313a ABGB.