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Ch. Rabl, Der Schadenersatz von Inkassokosten dem Grunde nach, JBl 2007, 494.

LiteraturübersichtZak 2007/535Zak 2007, 300 Heft 15 v. 4.9.2007

Der Artikel befasst sich mit dem Schadenersatzanspruch des Gläubigers gegen den säumigen Schuldner nach § 1333 Abs 2 ABGB für die Kosten eines Inkassounternehmens (zu anwaltlichen Inkassokosten siehe M. Bydlinski, Die Geltendmachung anwaltlicher Betreibungskosten im Prozess, Zak 2006/189, 108). Die Differenzierung zwischen „Auftraggebergebühren“ und „Schuldnergebühren“, die von der V über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen (BGBl 1996/141) getroffen wird, hat nach Ansicht des Autors keine Bedeutung für die Frage der Ersatzfähigkeit der Inkassokosten. Die Höhe des auf den Schuldner überwälzbaren Schadens richte sich - in den durch § 1333 Abs 2 ABGB gezogenen Grenzen - allein nach dem vom Gläubiger mit dem Inkassoinstitut vereinbarten Honorar. Die Vereinbarung eines reinen Erfolgshonorars schließe den Schadenersatzanspruch nicht aus. Auch Erfolgsprämien seien dem Grunde nach ersatzfähig.

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