EheG § 55a Abs 2, § 85
AußStrG nF: § 68 Abs 1
Wenn das eheliche Vermögen von dem im Rahmen der einvernehmlichen Scheidung geschlossenen Scheidungsfolgenvergleich nicht vollständig aufgeteilt wird (zB wegen Irrtums oder Unkenntnis), kann ein Aufteilungsverfahren über die nicht erfassten Vermögenswerte eingeleitet werden.