EheG § 55a Abs 2, §§ 85, 95
Ein im Rahmen der einvernehmlichen Scheidung geschlossener Scheidungsfolgenvergleich, der das eheliche Vermögen vollständig berücksichtigt, schließt die Einleitung des Aufteilungsverfahrens aus. Entscheidend ist, ob an alle Vermögenswerte gedacht wurde, nicht ob der Wert richtig eingeschätzt wurde.