§ 4 Abs 1 BauKG, der den Bauherrn verpflichtet, Arbeitnehmerschutzvorschriften für die beim Bauprojekt tätigen Beschäftigten der von ihm eingesetzten Unternehmen umzusetzen, ist aufgrund der Aufhebung durch den VfGH (G 37/06 = Zak 2006/660, 382) wegen Kompetenzüberschreitung des Bundesgesetzgebers mit Ablauf des 30. 6. 2007 außer Kraft getreten. Mit BGBl I 2007/42 hat der Gesetzgeber diese Regelung am 10. 7. 2007 wieder unverändert in Kraft gesetzt; eine neue Verfassungsbestimmung im BauKG dient als Kompetenzgrundlage.