ABGB § 1311, 1325
StVO §§ 3, 16, 60
Wenn die benötigte Überholstrecke länger ist als die aufgrund des Abblendlichts einsehbare Strecke, ist das Überholen eines anderen Fahrzeugs bei Dunkelheit unzulässig, weil auch mit unbeleuchteten Hindernissen auf der Fahrbahn gerechnet werden muss. Wer dennoch überholt und mit einem entgegenkommenden, unbeleuchteten bzw unzureichend beleuchteten Fahrzeug zusammenstößt, kann sich nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen.