ABGB § 1311
StVO § 19 Abs 6, § 19 Abs 7
Den Geschädigten, der sich auf die Verletzung seines Vorrangs beruft, trifft die Beweislast für die objektive Übertretung dieser Schutznorm durch den Unfallgegner; dazu gehört auch der Nachweis des zeitlichen und örtlichen Zusammenhangs zwischen dem Einbiegevorgang des Unfallgegners und der Kollision.