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Haftung des unselbstständigen Gehilfen für die Verletzung der Streu- und Räumpflicht

RechtsprechungSchadenersatzZak 2007/418Zak 2007, 237 Heft 12 v. 10.7.2007

ABGB § 1295 Abs 1, § 1315

StVO § 93

Die Streu- und Räumpflicht des Anrainers nach § 93 Abs 1 StVO erfasst auch einen Gehsteig, der zwar dem allgemeinen Fußgängerverkehr dient, aber nicht auf öffentlichem Gut, sondern noch auf der Liegenschaft des „Anrainers“ selbst verläuft.

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