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Gschöpf, Snowboarder und Carver - Update zum Kollisionsfall, ZVR 2006, 51.

LiteraturübersichtSchadenersatzZak 2006/144Zak 2006, 80 Heft 4 v. 28.2.2006

Nach Ansicht des Autors gelten für Snowboarder und Carver im Wesentlichen die gleichen Sorgfaltsregeln wie für andere Schifahrer. So könne sich ein Snowboarder nicht auf seine herabgesetzten Sichtmöglichkeiten beim Backsideschwung berufen, sondern müsse diese durch Fahrweise und Aufmerksamkeit ausgleichen. Andererseits dürften seine besseren bergseitigen Beobachtungsmöglichkeiten nicht von vornherein zum Nachrang gegenüber nachfolgenden Pistenbenützern führen. Eine Sorgfaltspflicht für Snowboarder, nur am Pistenrand zu rasten und nicht mit dem Rücken zum Hang zu sitzen, bestehe allenfalls bei beengten Platzverhältnissen oder hoher Benutzerfrequenz. Aus den Statistiken sei nicht ableitbar, dass Snowboards und Carving-Schier die Pisten gefährlicher gemacht hätten. Die Rsp zu Kollisionen nach Stürzen kritisiert Gschöpf, weil einige Entscheidungen (zB 8 Ob 127/04s ) aus dem Sturz nicht nur einen Anscheinsbeweis für einen Sorgfaltsverstoß abgeleitet hätten, sondern von einer echten Beweislastumkehr oder sogar einer Erfolgshaftung ausgegangen seien.

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