Der Beitrag fasst die Beratungsergebnisse eines 2005 vom Fachverband der Seilbahnen durchgeführten Symposions zusammen. Zu „Abend-Abfahrten“ gelangten die Teilnehmer zum Ergebnis, dass den Pistenhalter keine vertragliche Haftung, sondern nur die Wegehalterhaftung nach § 1319a ABGB treffen kann, wenn er für Abfahrten nach Betriebsschluss eine Route zuweist oder empfiehlt. Aus dem Beförderungsvertrag kann ihrer Ansicht nach die vertragliche Nebenpflicht des Seilbahnunternehmens abgeleitet werden, einen Rettungsdienst einzurichten, wenn dieser nicht von anderen Stellen (zB der Gemeinde) versehen wird. Nicht verpflichtet sei der Pistenhalter dazu, an Unfallaufnahmen mitzuwirken.